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Zahlungsbedingungen

Artikel 16 und 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Herstellung und Lieferung von Metallerzeugnissen.

Artikel 16: Zahlung

16.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Lieferanten oder auf ein von ihm zu benennendes Konto.

16.2. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

16.3. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags einer Aufforderung des Lieferanten zur Überweisung nachzukommen.

16.4 Das Recht des Käufers, seine Forderungen gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Zahlungseinstellung oder ein Konkurs des Lieferanten vor oder die gesetzliche Schuldensanierung gilt für den Lieferanten.

16.5. Unabhängig davon, ob der Lieferant die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Abnehmer aufgrund des Vertrages schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Konkurs oder Zahlungsaufschub des Abnehmers beantragt wurde;
c. Güter oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden; d. der Abnehmer (Unternehmen) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Kunde (natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.

16.6. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung eines Geldbetrags schuldet der Abnehmer dem Lieferanten Zinsen auf diesen Geldbetrag, und zwar ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als letzter Zahlungstag vereinbart wurde, bis einschließlich des Tages, an dem der Abnehmer den Geldbetrag bezahlt hat. Haben die Parteien keinen letzten Zahlungstag vereinbart, sind die Zinsen ab dem 30. Der Zinssatz beträgt 12 % p.a., entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil eines Monats als voller Monat. Am Ende eines jeden Jahres wird der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.

16.7. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen an den Abnehmer mit Forderungen von mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen an den Abnehmer zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Abnehmer mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen gegenüber dem Abnehmer haben. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Abnehmer mit Forderungen an verbundene Unternehmen des Abnehmers zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen sind alle Unternehmen zu verstehen, die zum selben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gehören, sowie eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

16.8. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung schuldet der Käufer dem Lieferanten alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75 €. Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsumme inkl. Zinsen):
über die ersten € 3.000,- 15%
über den Betrag bis zu € 6.000,- 10%
über den Betrag bis zu € 15.000,- 8%
über den Betrag bis zu € 60.000,- 5%
über den Betrag von mehr als € 60.000,- 3%.

Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie höher sind als aus der obigen Berechnung hervorgeht.

16.9. Wenn der Lieferant in einem Gerichtsverfahren ganz oder größtenteils Recht bekommt, gehen alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren entstehen, zu Lasten des Kunden.

Artikel 17: Sicherheiten

17.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Käufer verpflichtet, auf erste Aufforderung des Lieferanten nach dessen Ermessen eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Abnehmer dies nicht innerhalb der gesetzten Frist tut, ist er sofort in Verzug. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden beim Abnehmer geltend zu machen.

17.2. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Waren, solange der Abnehmer:
a. seine Verpflichtungen aus irgendeinem Vertrag mit dem Lieferanten nicht erfüllt hat;
b. Forderungen, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Vereinbarungen ergeben, wie z.B. Schadenersatz, Strafen, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.

17.3. Solange die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Kunde sie außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs weder belasten noch veräußern. Diese Klausel hat sachenrechtliche Wirkung.

17.4. Nachdem der Lieferant seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Waren zurückholen. Der Abnehmer wird zu diesem Zweck uneingeschränkt mitwirken.

17.5. Wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem ihm die Waren vom Lieferanten vertragsgemäß geliefert worden sind, lebt der Eigentumsvorbehalt an diesen Waren wieder auf, wenn der Abnehmer seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.

17.6. Der Lieferant hat ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Gütern, die sich aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz befinden oder befinden werden, und an allen Forderungen, die er gegenüber dem Abnehmer hat oder haben könnte.